KEVOX – Allgemeine Geschäftsbedingungen
von KEVOX – Michael Hagelganz, Universitätsstraße 60, 44789 Bochum, nachfolgend bezeichnet als „KEVOX“.
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
- Für die Überlassung von Software, für im Rahmen und im Nachgang zum Hauptvertrag vereinbarte Dienstleistungen, sowie alle sonstigen Geschäfte und für vorvertragliche Schuldverhältnisse zwischen KEVOX und dem Kunden, insbesondere gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn KEVOX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KEVOX in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter kevox.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur nachrangig gegenüber dem Angebot von KEVOX sowie den jeweils geltenden Leistungs- und Lizenzbestimmungen. Im Falle eines Widerspruchs gehen Angebot und Leistungs- und Lizenzbestimmungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Für die Bereitstellung von Standardsoftware gelten darüber hinaus ergänzend die §§ 535 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z. B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Angebote von KEVOX sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung der KEVOX zustande, außerdem dadurch, dass KEVOX nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. KEVOX kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen. Veröffentlichungen im Online-Shop sind keine Angebote im rechtsverbindlichen Sinne, sondern unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes an KEVOX.
- Der Kunde hält sich eine Woche an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
- Die Übermittlung einer Rechnung oder der Zugangsdaten durch KEVOX steht der Auftragsbestätigung gleich.
- Bei telefonischer Buchung kommt der Vertrag durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch KEVOX zustande, die mit einer E-Mail (Auftragsbestätigung) innerhalb von 14 Kalendertagen an den Kunden versandt wird. In dieser E-Mail wird der Vertragstext (bestehend aus Buchung, Vertragsbedingungen, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
- Dienstleistungen (z. B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) erbringt KEVOX nur, sofern ein Vertrag hierüber wie vorstehend beschrieben geschlossen wird. Der Abschluss eines Überlassungsvertrages für Software verpflichtet KEVOX nicht zur Erbringung von Dienstleistungen. Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen ist für beide Vertragsparteien freiwillig.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Wenn der Kunde Software erhält, hat er vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Bereitstellungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von KEVOX, sonst das Angebot von KEVOX; jeweils nebst Leistungs- und Lizenzbestimmungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von KEVOX.
- KEVOX erbringt alle Bereitstellungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
§ 4 Rechte des Kunden an der Software
- Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) und das Datenbankwerk sind rechtlich geschützt. Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die KEVOX dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich KEVOX zu.
- KEVOX räumt dem Kunden die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht gemäß den vertraglichen Regelungen sowie der jeweils vorrangig geltenden Lizenzbestimmungen ein. Der Kunde darf die Software insbesondere nicht bearbeiten oder öffentlich zugänglich machen. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen in seinem unmittelbaren Besitz stehen.
- Vervielfältigungen der Software oder des Datenbankwerkes sind unzulässig. Etwas anderes gilt nur für die notwendige und vertraglich näher vereinbarte Anzahl von Vervielfältigungen durch Installationen des Programmes. Vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen pro Standort) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Eine über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.
- Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich KEVOX von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 15 entsprechend. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er KEVOX eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der KEVOX gegenüber zur Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung verpflichtet.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftlicheZustimmung von KEVOX nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von KEVOX, die dem Kunden vor, während oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von KEVOX. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von KEVOX nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 15 geheim zu halten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort, Gefahrübergang
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens KEVOX schriftlich als verbindlich bezeichnet. KEVOX kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Von KEVOX angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem KEVOX durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Bereitstellung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf, Pandemien und schwerwiegende IT-Schäden oder -hindernisse bei KEVOX oder Zulieferern. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- (3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit Softwareüberlassungen ist der Sitz von KEVOX der Leistungsort.
§ 6 Vergütung, Zahlung
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von KEVOX, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Bei Überlassung von körperlichen Werkstücken trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
- Das Entgelt ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Überlassung bzw. Zugangsvermittlung. KEVOX ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Bereitstellung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Das Entgelt ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. KEVOX hat ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts das Recht, alle Leistungen einzustellen und den Zugang zum Vertragsgegenstand zu sperren. Vorstehendes hat keinen Einfluss auf den fortgesetzt bestehenden Zahlungsanspruch. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Der Kunde kann nur mit von KEVOX schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KEVOX an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb desselben Vertragsverhältnisses zu.
- Der Kunde erhält die Rechnung von KEVOX formwirksam in elektronischer Form, die dem Kunden in seinem Kunden-Account zum Abruf bereitgestellt und/oder per E-Mail übermittelt wird.
§ 7 Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, alle Vertragsgegenstände unverzüglich ab Bereitstellung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet die Ware gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Kunde nach der Bereitstellung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages erhält.
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
- Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Anwendung des Programmes. Dazu gehören insbesondere die korrekte Eingabe von Kennwerten, die Auswertung der Kennwerte und die richtige fachliche Bewertung der Rechenergebnisse.
§ 8 Sachmängel
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderleistungen sowie unsachgemäßer Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit vertraglich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Grundlage der Mängelhaftung von KEVOX ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die zum Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von KEVOX (insbesondere in Produktdarstellungen) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
- Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet KEVOX eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.
- KEVOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde das fälligeEntgelt bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten.
- Bei Sachmängeln kann KEVOX zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von KEVOX durch Beseitigung des Mangels, durch Neuüberlassung, oder dadurch, dass KEVOX zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.
§ 9 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit KEVOX beträgt:
- bei Sachmängeln für Ansprüche auf Entgeltrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Bereitstellung der Sache, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 3 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
- bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste;
- bei sonstigen Ansprüchen insbesondere Überlassung des Vertragsgegenstandes oder Durchführung der Dienstleistung ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 14 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
§ 10 Schutzrechte
- Der Vertragsgegenstand sowie das Begleitmaterial sind urheberrechtlich geschützt und dürfen insoweit nicht ohne Einwilligung von KEVOX vervielfältigt oder verbreitet werden.
- Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder im elektronischen Format noch in Ausdrucken entfernt oder verändert werden.
- Der Kunde räumt der KEVOX Digitalen Dokumentations-Software das Recht ein, ihn als Referenzkunde zu benennen und hierfür auch das Firmenlogo des Kunden zu verwenden, insbesondere in Präsentationen, auf der Website sowie in sonstigen Marketing- und Vertriebsunterlagen. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widersprechen.
§ 11 Dienstleistungen
- Für Dienstleistungen gelten neben den vorstehenden Regelungen die Regelungen der §§ 11 – 13 ergänzend und für den Fall inhaltlicher Überschneidungen vorrangig.
- Der Kunde kann bei der Bestellung von Software KEVOX mit der Durchführung von softwarebezogenen Dienstleistungen (insbesondere Installation und Schulung) beauftragen. Ein konkreter Erfolg ist nicht geschuldet. Einen Anspruch auf Vertragsabschluss hat der Kunde nicht. Der Vertragsschluss bleibt beiden Parteien vorbehalten.
- Die Vergütung ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Vertragsschluss fällig. Sofern Dienstleistungen im Rahmen von Käufen über Software bestellt werden, gilt § 6 Abs. 1 entsprechend.
- Zur Durchführung von Dienstleistungen anfallende Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) sind ebenfalls zu vergüten. Über zusätzliche Leistungen treffen die Vertragsparteien eine gesonderte Vergütungsregelung. Wird eine solche Regelung nicht getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 612 BGB.
- KEVOX ist berechtigt, die Vergütung für Dienstleistungen bei Änderung der zugrunde liegenden Kosten (z. B. Material, Personal, Energie, Lizenzen) nach billigem Ermessen anzupassen.
§ 12 Laufzeit, Beendigung von Dienstleistungsverträgen
- Schließt der Kunde mit KEVOX einen Dienstleistungsvertrag i. S. dieser Geschäftsbedingungen, hat dieser eine Laufzeit von zwei Jahren ab dem Tag Einigung, sofern nichts anderes vereinbart wird. Er verlängert sich jeweils zum Laufzeitende um ein Jahr, wenn er nicht vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Für KEVOX liegt ein zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages berechtigender wichtiger Grund insbesondere darin, dass der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Erfüllung des Dienstvertrages nicht binnen einer von KEVOX bestimmten angemessenen Frist ausgeführt hat, sofern KEVOX bei Bestimmung der Frist die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet und erklärt hat, dass er den Vertrag außerordentlich kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde.
§ 13 Schulung
- Schulungen erfolgen bei der KEVOX oder per Videokonferenz, sofern der Kunde mit KEVOX hierüber einen Dienstleistungsvertrag abschließt. Der Kunde kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der KEVOX zusätzlich für die Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen. Schulungsleistungen sind neben § 11 dieser Geschäftsbedingungen insbesondere die Erläuterung von Updates und Erklärungen zu neuen Funktionsweisen, Beantwortung häufig auftretender Fragen und der Umgang mit dem Programm.
- KEVOX kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen.
§ 14 Haftung
- Für alle Leistungen dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere für Softwareüberlassungen und Dienstleistungen leistet KEVOX Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet KEVOX in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet KEVOX in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe eines jährlichen Auftragswertes für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
- KEVOX bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
- Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.
§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Die KEVOX verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die KEVOX darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenznutzer nennen.
§ 16 Schlussbestimmungen
- KEVOX ist berechtigt, den Inhalt dieser AGB zu ändern, soweit durch für KEVOX unvorhersehbare Änderungen, welche KEVOX nicht veranlasst und auf die KEVOX keinen Einfluss hat, dass bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutenden Maße gestört wird. Ebenso ist KEVOX zur Änderung berechtigt, wenn die Änderung der Anpassung an den technischen Fortschritt dient oder KEVOX den Funktionsumfang von Services anpasst oder erweitert und dadurch eine Anpassung der Leistungsbeschreibung und/oder der AGB erforderlich wird, soweit sich daraus keine unzumutbaren Einschränkungen für die vom Besteller genutzten Funktionen ergeben oder eine vergleichbare alternative Funktion zur Verfügung steht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz von KEVOX.
- Vertrags- und Kommunikationssprache ist deutsch. Sofern diese Vorgabe gegenüber KEVOX nicht eingehalten wird, begründen verspätete oder ausbleibende Maßnahmen insbesondere keinen Verzug.
- Diese Regelungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.